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Vereinssatzung Landesverband Theater am Gymnasium in Bayern e. V. (TAG)

 

Sitz: Nürnberg 

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen "Landesverband Theater am Gymnasium in Bayern e.V." und hat seinen Sitz in Nürnberg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e.V."). 

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 

  1. Der Verein hat den Zweck, das Theater und die Unterrichtsmethode des Szenischen Lernens am Gymnasium in Bayern zu fördern. Zweck des Vereins ist ferner die Erziehung und die Förderung der Jugendkultur im Allgemeinen. 

  2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Theaters an Gymnasien in Bayern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigter Zwecke verwendet. Der Verein ist auch im übrigen selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  3. Er ist politisch und konfessionell neutral. 

  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

    1. Weiterbildung interessierter Lehrer in Form von regelmäßigen Tagungen zum pädagogischen Erfahrungsaustausch 

    2. Öffentlichkeitsarbeit für die Ziele des Theaters am Gymnasium in Bayern 

    3. Öffentlichkeitsarbeit für die Ziele der Ästhetischen Bildung am Gymnasium in Bayern 

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Lehrer an bayerischen Gymnasien, Eltern von Gymnasialschülern, am Theater am Gymnasium interessierte Personen und juristische Personen werden, die die Belange des Theaters am Gymnasium in Bayern fördern. 

  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. 

  3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Aufnahme abgelehnt werden. In diesem Falle ist Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. 

  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. 

  5. Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie beharrlich gegen die Satzung verstoßen oder mit ihren Beiträgen, trotz wiederholter Aufforderung, sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres im Rückstand geblieben sind. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. 

  6. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle mitgliedschaftlichen Ansprüche an den Verein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten und können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

  2. Jedes Mitglied ist gehalten, zur Förderung der gemeinsamen Ziele an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken. 

§ 5 Beiträge 

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Fördermitglieder unterliegen nicht der festgelegten Beitragspflicht, die Beitragshöhe liegt im Ermessensspielraum des Mitglieds. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

§ 6 Organe des Vereins 

  1. Der geschäftsführende Vorstand 

  2. Der erweiterte Vorstand 

  3. Die Mitgliederversammlung (Mitgliederversammlung) 

§ 7 Vorstand 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der /dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und drei weiteren Mitgliedern für Sonderaufgaben. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus dem/der Vorsitzenden der „Fördergemeinschaft für das Schultheater an bayerischen Gymnasien“ und dem/der Landesberater/-in für das Darstellenden Spiel, Theater und Film an bayerischen Schulen. 

  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer und die drei weiteren Mitglieder für Sonderaufgaben sind berechtigt, den Verein allein zu vertreten. 

  3. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands beträgt zwei Jahre. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. 

  4. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. 

  5. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 

  6. Im Innenverhältnis sind zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,- € belasten, sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende berechtigt. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 500.00 € belasten, werden vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam getätigt. 

  7. Der/ die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. 

  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 

  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 

  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. 

  3. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich verlangen. 

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 

§ 9 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands 

  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

  3. Die Entgegennahme des Kassenberichts und des Jahresberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung 

  4. Aufstellung eines Haushaltsplans 

  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten 

  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

§ 10  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. 

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.  

  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. 

  4. Die Wahl des 1. Vorsitzenden sowie seines Stellvertreters erfolgt getrennt und geheim; die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, falls ein Mitglied darauf anträgt.

  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebene Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 

  6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften 

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 12 Satzungsänderung 

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Änderung des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 

§ 13 Vermögen 

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. 

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 14 Vereinsauflösung 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. 

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. 

  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeselternschaft der Gymnasien, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

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